Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beratungs- und Entwicklungsleistungen der DANIC Tech GmbH.
Präambel
Zwischen den Vertragschließenden, der DANIC Tech GmbH, Augustastraße 32, 12203 Berlin (nachfolgend „DANIC"), und dem Vertragsnehmer (nachfolgend „Kunde"), gemeinsam als „Parteien" bezeichnet, kommen Verträge über Beratungs- und Entwicklungsleistungen zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") zustande.
Diese AGB, alle individualvertraglichen Vereinbarungen (Angebot, Auftragsbestätigung, Statement of Work / Leistungsschein), der Auftragsverarbeitungsvertrag sowie alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen, die der Kunde mit DANIC im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingeht, bilden zusammen den Vertrag.
Klarstellung: Ausschließlich B2B
DANIC erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Kunde versichert mit Vertragsabschluss, in seiner unternehmerischen Tätigkeit zu handeln.
Änderungen der AGB
DANIC behält sich vor, diese AGB jederzeit (z. B. bei Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten) unter Wahrung einer Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen zu ändern, soweit dies den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung der geänderten AGB unter Angabe des Inkrafttretens auf danic.ai/de/legal/terms sowie durch separaten Hinweis in Textform (E-Mail an die zuletzt vom Kunden angegebene Adresse). Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung zumindest in Textform widerspricht und DANIC den Kunden auf diese Rechtsfolge sowie auf das Recht zur Kündigung in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.
Geschäftsfähigkeit
Der Kunde erklärt, dass er über die erforderlichen Rechte und Erlaubnisse verfügt, um diesen Vertrag abzuschließen und die darin genannten Verpflichtungen zu erfüllen.
Teil A — Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB gelten für alle Beratungs- und Entwicklungsleistungen, die DANIC für den Kunden erbringt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn DANIC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen erbringt.
(3) Vertragsgegenstand sind insbesondere:
- Beratungsleistungen im Bereich Künstliche Intelligenz, Softwarearchitektur, Produktstrategie und digitale Transformation;
- individuelle Entwicklungsleistungen (Konzeption, Implementierung, Integration, Migration);
- Schulungs- und Workshop-Leistungen;
- sonstige individualvertraglich vereinbarte Leistungen.
(4) Art, Umfang und Inhalt der konkret geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem separaten Leistungsschein (Statement of Work, „SoW"). Bei Widersprüchen zwischen den Dokumenten gilt folgende Rangfolge:
- Individualvereinbarung (SoW)
- Auftragsbestätigung
- Angebot
- diese AGB
§ 2 Auftragserteilung
(1) Angebote von DANIC sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote sind, soweit nicht anders vermerkt, 30 Tage ab Datum gültig.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von DANIC oder durch Beginn der Leistungserbringung durch DANIC zustande.
(3) Für die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ist ausschließlich der schriftliche oder elektronische Inhalt maßgeblich. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 3 Leistungserbringung
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die geschuldeten Leistungen Dienstleistungen i. S. d. §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg wird grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, der Vertrag bezeichnet ausdrücklich ein abnahmefähiges Werk i. S. d. § 631 BGB.
(2) Bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt die Abnahme schriftlich oder in Textform nach Fertigstellung. Nimmt der Kunde das Werk trotz Aufforderung von DANIC innerhalb von 14 Tagen nicht ab und macht er keine wesentlichen Mängel geltend, gilt das Werk als abgenommen.
(3) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei verzögerter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.
(4) DANIC darf zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise Subunternehmer einsetzen. DANIC haftet für diese wie für eigene Erfüllungsgehilfen.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen werktags (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von DANIC) zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr erbracht.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt DANIC alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Zugänge rechtzeitig, vollständig und richtig zur Verfügung und hält diese aktuell.
(2) Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner sowie dessen Vertretung mit ausreichenden Entscheidungsbefugnissen.
(3) Der Kunde verantwortet die Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen IT-Umgebung (Netzwerk, Hardware, Software, Zugangsdaten, Berechtigungen).
(4) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Datensicherung und den Antivirenschutz auf seinen Systemen selbst verantwortlich. Vor Eingriffen von DANIC in produktive Systeme stellt der Kunde sicher, dass ein aktuelles Backup existiert.
(5) Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig, kann DANIC nach erfolgloser Fristsetzung ein angemessenes Entgelt für die Wartezeit oder den entstandenen Mehraufwand berechnen. Sonstige Ansprüche von DANIC bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Sie kann insbesondere erfolgen als:
- Festpreis (für definierte Leistungspakete oder Meilensteine);
- aufwandsbezogene Vergütung („Time & Material") auf Basis vereinbarter Tages- oder Stundensätze;
- wiederkehrende Vergütung (z. B. monatliche Retainer);
- Mischformen der vorgenannten Modelle.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Reisekosten, Spesen und auslagenpflichtige Drittleistungen werden nach Aufwand gegen Nachweis abgerechnet, sofern nicht abweichend vereinbart.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Festpreisprojekten erfolgt die Abrechnung nach Meilensteinen gemäß individueller Vereinbarung. Bei Time & Material erfolgt die Abrechnung monatlich nachträglich.
(5) Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Pauschale von € 40,00 gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
(6) Bei erheblichem Zahlungsverzug ist DANIC berechtigt, die Leistungserbringung nach vorheriger Mahnung bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
(7) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von DANIC anerkannt sind.
§ 6 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der jeweiligen Individualvereinbarung. Projektverträge enden grundsätzlich mit Abnahme oder vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit (z. B. Retainer-Verträge) gilt eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, soweit nicht abweichend vereinbart.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für DANIC insbesondere vor, wenn:
- der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug ist;
- der Kunde gegen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung erheblich verstößt;
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
§ 7 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
(1) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung schutzfähige Arbeitsergebnisse (z. B. Konzepte, Quellcode, Dokumentationen, Visualisierungen) entstehen, räumt DANIC dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck ein.
(2) Eine ausschließliche Übertragung von Nutzungsrechten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und kann eine gesonderte Vergütung erfordern.
(3) Vorbestehendes geistiges Eigentum von DANIC verbleibt im Eigentum von DANIC. Dies umfasst insbesondere generische Methoden, Frameworks, Werkzeuge, Templates, vorab entwickelte Softwarekomponenten sowie das danic-ai-os-Framework und sämtliche Bestandteile davon. Der Kunde erhält insoweit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im Rahmen der vertragsgegenständlichen Nutzung.
(4) Open-Source-Komponenten, die in Arbeitsergebnisse einfließen, unterliegen den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. DANIC wird den Kunden auf eingesetzte Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen hinweisen.
(5) DANIC ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung gewonnenes generisches Know-how (Methoden, Erfahrungen, Konzepte ohne Kundenbezug) zeitlich unbeschränkt für eigene Zwecke und andere Kundenprojekte zu nutzen, soweit hierdurch keine Vertraulichkeitspflichten verletzt werden.
§ 8 Einsatz von KI-Systemen
(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass DANIC zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Systeme der künstlichen Intelligenz einsetzt — insbesondere große Sprachmodelle der Anthropic PBC (Claude) sowie Microsoft-Azure-basierte KI-Dienste.
(2) DANIC stellt sicher, dass:
- eingesetzte KI-Systeme dem Stand der Technik entsprechen;
- personenbezogene Daten des Kunden nur auf Grundlage eines abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvertrags und unter Einhaltung der DSGVO verarbeitet werden;
- Arbeitsergebnisse vor Übergabe an den Kunden durch qualifizierte Mitarbeiter überprüft werden.
(3) DANIC übernimmt keine Gewähr für die sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von Inhalten, die durch KI-Systeme generiert werden („Halluzinationen"). Der Kunde ist verpflichtet, die übergebenen Arbeitsergebnisse vor produktiver Nutzung auf Eignung, Korrektheit und rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
(4) Soweit der Kunde KI-Systeme im Rahmen seiner regulatorischen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) einsetzt oder einsetzen wird, informiert er DANIC vor Vertragsschluss über die geplante Risikoklassifizierung. Für Hochrisiko-KI-Systeme i. S. d. EU AI Act bedarf der Einsatz gesonderter vertraglicher Vereinbarungen, insbesondere bezüglich Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation, Risikomanagementsystem und menschlicher Aufsicht.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber DANIC keine Eingaben (Prompts, Daten, Dokumente) zu übermitteln, die rechtswidrige Inhalte enthalten oder Rechte Dritter verletzen.
(6) Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO (insbesondere Gesundheitsdaten) gelten ergänzende Compliance-Anforderungen (z. B. BSI C5, NIS2), die vertraglich gesondert zu vereinbaren sind.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 2 Nr. 1 GeschGehG) vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
(2) Vertraulich sind alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen sowie alle Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:
- bei Empfang bereits öffentlich bekannt waren oder dies später ohne Verschulden der empfangenden Partei werden;
- der empfangenden Partei nachweislich vor der Übermittlung bekannt waren;
- der empfangenden Partei von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung übermittelt wurden;
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind (die offenlegende Partei informiert die andere Partei in diesem Fall unverzüglich).
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.
(5) Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter und Subunternehmer auf entsprechende Vertraulichkeitsregelungen.
§ 10 Datenschutz, Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit DANIC im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden oder Dritter erlangt, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. DANIC ist vor Abschluss eines solchen Vertrags nicht verpflichtet, mit der Ausführung entsprechender Leistungen zu beginnen.
(3) Der Kunde ist eigenständig dafür verantwortlich, dass er zur Übermittlung der an DANIC weitergegebenen Daten berechtigt ist und die ggf. erforderlichen Einwilligungen sowie Informationen der Betroffenen vorliegen.
§ 11 Mängel, Gewährleistung
(1) Bei Dienstleistungen schuldet DANIC die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
(2) Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die §§ 633 ff. BGB mit folgenden Modifikationen:
- Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Leistung, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Erkennen in Textform anzuzeigen. Mängelhaftungsansprüche sind nach Ablauf dieser Fristen ausgeschlossen.
- DANIC ist primär zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt diese zweimal fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Gewährleistungsfrist für werkvertragliche Leistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme.
§ 12 Haftung
(1) DANIC haftet uneingeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von DANIC auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Eine weitergehende Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen ist ausgeschlossen.
(4) Im Falle eines Datenverlusts haftet DANIC nur im Umfang derjenigen Kosten, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten angefallen wären.
(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von DANIC.
(6) Der Kunde stellt DANIC von Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung der dem Kunden obliegenden Pflichten entstehen, soweit der Kunde die Pflichtverletzung allein oder überwiegend zu vertreten hat.
(7) Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres nach gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen.
§ 13 Höhere Gewalt
(1) Soweit und solange die Vertragserfüllung einer Partei aufgrund von Umständen höherer Gewalt verzögert, beschränkt oder unmöglich wird, liegt hierin keine Pflichtverletzung dieser Partei. Sie ist für Dauer und Umfang der Störung von ihrer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Kriege, militärische Konflikte, Terrorismus, von außen kommende und mit zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbare Hacker-, Virus- oder Cyberangriffe, Unruhen, Embargo, Streiks (sofern nicht von der betroffenen Partei verschuldet), kardinale Rechtsänderungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Naturkatastrophen sowie sonstige nicht zu vertretende Umstände.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines Falls höherer Gewalt.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
(1) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DANIC auf Dritte übertragen.
(2) DANIC ist berechtigt, Forderungen aus den Verträgen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.
(3) Referenznennung: DANIC darf den Kunden nach Vertragsschluss als Referenz nennen (Logo, Branche, kurze Projektbeschreibung), soweit der Kunde dem nicht widerspricht. Eine Nennung mit detaillierten Inhalten bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung des Kunden.
Teil B — Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. § 139 BGB wird abbedungen. An die Stelle der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten.
(2) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und/oder diesen AGB bestehen nicht. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser AGB bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(4) Auf den Vertrag und diese AGB ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der DANIC Tech GmbH (Berlin). DANIC ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
Änderungshistorie
| Version | Datum | Änderungen |
|---|---|---|
| 1.0 | 13.05.2026 | Erstveröffentlichung |